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22. Mai 2004, 11:58 Uhr, Rupp

Nachgefragt

Frage an das allgemeine Rechtswissen.
Wenn innerhalb Verfassungsgarantierter Grundrechte, die Würde des Menschen, die Rede- Versammlungsfreiheit und die spezielle Freiheitsgarantie Art. 5. Abs. 3 Satz 1. nur innerhalb der „Verfassungsordnung“ eingeschränkt werden darf.
Was bedeutet dann „Verfassungsordnung' gegenüber in LVwG-NRW. normierte Gefahrenabwehr: Auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen?
Welche Gefahr geht von der Kunstfreiheitsgarantie aus? Die Allgemeinheit bereits durch verwaltungspolitische Polizeigesetze, vor der Kunst geschützt werden muss?
Scheint so als habe Künstler mal wieder alles falsch gemacht, was falsch zu machen war. Hat sich reingestürzt in das Abenteuer die Kunstfreiheit zu verteitigen, der Richterwillkür überfordert, ihm kein Raum zu Atmen gelassen. Nebenbei immer die Angst vor dem Konkreten und doch der Drang des Herzens, sich der Sehnsucht einfach hinzugeben. Freiheit beginnt im Kopf. Sie muss gut überlegt sein, kalkuliert und geplant. Er, der Kunstfreiheitsfeind mag das nicht. Er kann nicht mehr mit Verfassungsgarantierte Freiheitsrechte umgehen und Leugnet sie, weil ihm das Kunstverwaltungsleben so vereinnahmt.
Alles falsch gemacht, was falsch zu machen war. Vielleicht lässt uns eine Rehabilitation, endlich wieder in Würde Mensch sein.
MFG.
Bsucher

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